Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich der Bedingungen
Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind im Verkehr mit Unternehmern Bestandteil aller Angebote und Verträge des Verkäufers über Warenlieferungen, auch soweit sie besonders gefertigt werden, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Soweit im Folgenden von „Unternehmern“ gesprochen wird, sind darunter außer einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verstehen.
Für alle Verträge des Verkäufers über Lieferungen und Leistungen, wie auch für alle rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse im Sinne von § 311 Abs. 2 und 3 BGB gelten ausschließlich diese Bedingungen. Einkaufsbedingungen und sonst entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden ausgeschlossen, auch in Form einer Gegenbestätigung zu abweichenden Vertragsbedingungen. Derartigen Bestätigungen und Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Verkäufers sind immer freibleibend. Sie stellen kein für uns bindendes Angebot dar, wir übernehmen damit kein Beschaffungsrisiko. Erklärungen des Verkäufers sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet worden oder in einer Auftragsbestätigung enthalten sind. In Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltene technische Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie als Garantie oder Zusicherung bezeichnet werden, im Übrigen lediglich Beschaffenheitsangaben.
Verträge wie auch sonstige Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und Garantien (Zusicherungen) sowie nachträgliche Vertragsabänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Verkäufers in Schriftform. Für den Vertragsinhalt ist die Bestätigung maßgeblich.
Liefert der Verkäufer Zeichnungen, Pläne oder Skizzen, welche den Einbau oder die sonstige Verwendung der verkauften Waren betreffen, so erfolgt diese Leistung ohne gesondertes Entgelt und im Rahmen zustande kommender Kaufverträge. Werden in der Angebotsphase solche Unterlagen übersandt und kommt kein Vertrag zustande, so sind alle solchen Unterlagen unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben. Alle vor Vertragsabschluss ausgehändigten Zeichnungen, Pläne und Skizzen (Angebotsunterlagen) erfolgen ohne nähere technische Prüfung und stellen lediglich Beschreibungen der Waren und der generellen Einsatzmöglichkeiten der Waren dar, welche beim Verkäufer bestellt werden können.
Pläne und Zeichnungen, welche spezielle Einsatzmöglichkeiten nach den Bedürfnissen des Käufers und den Anforderungen eines konkreten Bauvorhabens Rechnung tragen (Fertigungsunterlagen), werden nur nach Zustandekommen eines Kaufvertrags geliefert; auch Fertigungsunterlagen erfolgen, wenn eine gesonderte Vergütungspflicht nicht vertraglich vereinbart worden ist, ohne gesondertes Entgelt. Fertigungsunterlagen ersetzen in jedem Fall alle vor Vertragsabschluss herausgegebenen unverbindlichen Unterlagen.
Auch bei Fertigungsunterlagen werden lediglich Anforderungen, welche aus den beim Verkäufer eingereichten Unterlagen erkennbar sind, berücksichtigt; eine Objektbesichtigung durch den Verkäufer und eine Berücksichtigung nur vor Ort erkennbarer planerischer Erfordernisse durch den Verkäufer erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung des Verkäufers gegen eine gesonderte Vergütung.
Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche Angebots- und Fertigungsunterlagen des Verkäufers auf Eignung auf den vom Käufer vorgesehenen konkreten Verwendungszweck hin zu überprüfen.
§ 3 Preise
Die Preise des Verkäufers sind Nettopreise, zu denen die Mehrwertsteuer mit dem jeweils im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Satz hinzukommt.
Die Preise gelten ab Lager Paderborn/Reken und schließen Nebenkosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, soweit die Preisstellung vom Verkäufer bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich anders definiert worden ist.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
Lieferfristen oder -termine (Lieferzeit) gelten stets als unverbindlich, d.h. annähernd (also ca.), sofern nicht im Einzelfall eine verbindliche Lieferzeit in Textform vereinbart oder mündlich vereinbart und in Textform bestätigt worden ist.
Auch verbindliche Fristen stehen jedoch immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit nicht im Einzelfall ein Beschaffungsrisiko des Verkäufers vertraglich vereinbart oder dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.
Sie haben weiter, soweit vereinbart, auch die Erbringung der Anzahlung bzw. Eröffnung eines Akkreditivs bei einer deutschen Bank zur Voraussetzung.
Lieferfristen beginnen nicht vor Zugang ihrer Bestätigung durch den Verkäufer beim Käufer.
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen und sonstiger für den Verkäufer zur Ausführung des Auftrags erforderlicher Angaben, zu denen auch die Freigabe des Käufers für die konkrete Ausführung des Auftrags in Textform gehört, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verschiebt sich die Lieferzeit angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
Teillieferungen sind insoweit zulässig, als es für den Käufer insbesondere im Hinblick auf sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages zumutbar ist und der Verkäufer ein besonderes Interesse an der Erbringung der Teillieferung hat. Dieses besondere Interesse des Verkäufers ist insbesondere dann gegeben, wenn Teile einer Lieferung erst bei dritten Herstellern bestellt werden müssen und es hierbei zu Lieferverzögerungen kommt.
Erfüllungsort ist Lager Paderborn/Reken. Die Ware wird, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, auf Verlangen des Käufers auch an die von diesem gewünschte Lieferadresse versandt (Versendungskauf gem. § 447 BGB). Die Gefahr geht, auch bei Versendung von einem Lager und im Fall eines Streckengeschäftes bei Versendung ab Lager unseres Vorlieferanten auf den Kunden über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde.
Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten eine Transportversicherung ab.
Ändert der Käufer seine Anweisung über die Lieferanschrift, hat er hieraus resultierende Mehrkosten zusätzlich zu den Versandkosten zu tragen. Bei Verkauf ab Lager Paderborn/Reken geht die Gefahr mit Aushändigung an den Käufer über; in diesem Fall ist die Verladung auf seine Transportmittel Sache des Käufers und geschieht auf seine Gefahr. Bei Versendungskauf hat der Käufer für eine LKW-taugliche Baustellenzufahrt zu sorgen.
Ist eine unverbindliche Lieferzeit um mindestens 50 % der unverbindlichen Lieferfrist oder um mindestens zwei Wochen überschritten, kann der Käufer den Verkäufer nach § 286 BGB in Verzug setzen. In jedem Fall des Lieferverzugs ist der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (z. B. wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist bestimmt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist).
§ 5 Zahlung
Skontogewährung bedarf der Vereinbarung. Sie hat immer zur Voraussetzung, dass sonst keine fälligen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer offen stehen. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Verpackung, Fracht und Dienstleistungen.
Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug mit Teilzahlungen oder Scheckprotest, berechtigen den Verkäufer, noch ausstehende Teillieferungen aus dem Geschäft nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie alle offenstehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei Lieferung auf Abruf wird der Käufer ebenfalls vorleistungspflichtig.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Käufers ist nur zulässig, wenn diese vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und zur Tilgung aller sonstigen aus der Geschäftsbeziehung bestehenden sowie im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstandenen Forderungen des Verkäufers Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und ihre Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt, der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Verliert der Verkäufer nach § 946 BGB sein Vorbehaltseigentum, tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der außer Ansatz bleibt, wenn ihm Rechte Dritter entgegenstehen, die entstehenden Forderungen einschließlich aller Neben- und Sicherungsrechte gegen seinen Auftraggeber aus dem Vertrag, der dem Einbau oder sonst der Verbindung zugrunde liegt, sowie etwaige Ansprüche gegen dritte Personen im Voraus und mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.
Wird die Vorbehaltsware, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, vom Käufer veräußert, tritt dieser schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der außer Ansatz bleibt, wenn ihm Rechte Dritter entgegenstehen, mit allen Neben- und Sicherungsrechten im Voraus und mit Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Dieser nimmt hiermit die Abtretung an.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur im Rahmen seines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsganges und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Absätze 3 und 4 tatsächlich auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, ist er nicht berechtigt.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 3 und 4 voraus abgetretenen Forderungen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer von dieser Widerrufsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder abgetretenen Forderungen unter Übergabe der für die Wahrung der Rechte des Verkäufers notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder beschlossen, so erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und Verwertung der Vorbehaltsware ebenso wie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt auch für den Fall eines Scheck- oder Wechselprotestes.
Übersteigt der Nennwert eingeräumter Sicherheiten die Forderungen um mehr als 25 %, ist der Verkäufer im Umfange des 25 % übersteigenden Wertes nach seiner Wahl zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Erst mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung erwirbt der Käufer Volleigentum und werden die abgetretenen Forderungen an diesen rückübertragen.
§ 7 Gewährleistung
Eine Eignung oder Brauchbarkeit der Ware, welche über die Eignung für die gewöhnliche Verwendung hinausgeht oder von ihr abweicht, oder eine Beschaffenheit, die nicht bei Waren der gleichen Art üblich ist, kann der Kunde nur erwarten, wenn sich dies aus entsprechender Vereinbarung oder nach öffentlichen Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 3 Satz 1, Nr. 2b, Satz 3 BGB ergibt.
Die in Katalogen und sonstigen Werbeaussendungen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten, sowie in Bezug genommenen E-, DIN-, VDE-Normen oder -Daten stellen keine Garantien (Zusicherungen), sondern lediglich Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 Abs. 3 Satz 1, Nr. 2b, Satz 3 BGB dar, die bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit berichtigt werden können.
Für die Ware einschlägige, identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware, noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gelten für ihn die Obliegenheiten aus § 377 HGB. Die Untersuchung und, falls sich ein Mangel zeigt, die Rüge, haben spätestens innerhalb von zwei Werktagen, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau der Kaufgegenstände zu erfolgen. Der Verkäufer reagiert auf Mängelrügen regelmäßig innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang: Soweit die Verarbeitung oder der Einbau der Kaufgegenstände vor diesem Zeitpunkt erfolgen soll, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer hierauf hinzuweisen. Der Hinweis hat spätestens zwei Werktage vor beabsichtigter Verarbeitung oder Einbau zu erfolgen, soweit der Aufschub um diese Zeitspanne dem Käufer im Hinblick auf die möglichen Folgen des Aufschubs auch unter Berücksichtigung des Interesses des Verkäufers an der Überprüfung der Mängelrüge und Geringhaltung des Schadens nicht unzumutbar ist. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, gilt auch in diesem Fall die Lieferung auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung als genehmigt.
Nicht-kaufmännische Kunden müssen die gelieferte Ware, sobald als möglich nach ihrem Eintreffen auf Sachmängel, Falschlieferung und Mengenfehler untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen in Textform gerügt werden.
Bei Mängeln hat der Verkäufer ein Wahlrecht zur Nacherfüllung. Ersatz mangelbedingter Baukosten ist auf 5 % der Auftragssumme pro Schadenfall begrenzt, sofern der Käufer kein Verbraucher ist.
Die Verjährungsfrist beträgt:
5 Jahre für Baumaterial, das Mängel am Bauwerk verursacht hat,
1 Jahr in allen anderen Fällen.
§ 8 Haftung
Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Produkthaftung und übernommenen Garantien.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.
Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach §§ 281 bis 284 BGB und wenn Versicherungsschutz besteht.
Diese Haftungsregelung gilt auch für rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB).
§ 9 Schrift- und Textform, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Schrift- und Textform sind ausreichend im Sinne des BGB (§ 127). Originale können verlangt werden.
Gerichtsstand: Amtsgericht Eggenfelden bzw. Landgericht Landshut – bei Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder wenn kein inländischer Gerichtsstand besteht.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen (§ 36 VSBG).